„Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“ (GG Artikel 1 Absatz 1)
Jeder von Ihnen kennt sicherlich diesen Artikel des deutschen Grundgesetzes. Teil dieses Persönlichkeitsrechtes ist auch das Recht am eigenen Bild. Was das bedeutet ist recht simpel: Jeder Mensch kann selbst darüber entscheiden ob er in der Öffentlichkeit, was Fotografien einschließt, erscheinen möchte. Ob jemand beruflich oder privat fotografiert wird, kann er sich immer auf dieses Recht beziehen. Um in dieses Recht einzugreifen mit einem Foto zum Beispiel ist eine Einwilligung der betroffenen Person unabdingbar.
Schon das Fotografieren ist strafbar?
Während der Grundsatz des Rechts am eigenen Bild recht simpel klingt, beinhaltet es einige kritische Themen. Beginnend damit, dass bereits das bloße fotografieren ohne jegliches Veröffentlichen strafbar sein kann. Warum? Tatsächlich verstößt man mit einem fotografieren ohne Einwilligung gegen die allgemeinen Persönlichkeitsrechte des Grundgesetzes. Bedenkt man die Spontanität der Streetfotografie stellen sich hier also die ersten Schwierigkeiten dar.
Ein Typ hierbei ist es vor allem die Würde der Persönlichkeit zu wahren, was nicht viel mehr bedeutet als zu beachten, ob man selbst in der bestehenden Situation fotografiert werden wollen würden. Höflichkeit ist beim Fotografieren Fremder also das A und O, um nicht in einen Rechtsstreit zu geraten. Auch wenn das Foto bereits entstanden ist, sollten Sie die Person ansprechen und höflich die Situation erklären.
Privatsphäre und Rückzugbereiche
In Rückzugbereichen wie der eigenen Wohnung oder sogar Toiletten und Behandlungszimmern ist das Fotografieren grundsätzlich nicht erlaubt. Tatsächlich kann es sogar dazu kommen, wenn die fotografierte Person handgreiflich gegenüber dem Fotografen wird, dass dies unter den Bereich der Notwehr fällt. Denn: „(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.“ In diesem Fall ist dann das Fotografieren der rechtswidrige Angriff, der abgewehrt werden muss.“
Nicht jedes Gesicht will gedruckt werden
Nachdem Ihr Bild entstanden ist, stellt sich Ihnen vielleicht die Frage, wie Sie es weiter verwenden möchten. Möchten Sie es online auf eine Plattform stellen, mit Freunden in einem Netzwerk teilen, ausdrucken und in Ihr Geschäft hängen oder sogar in einer Zeitschrift veröffentlichen? Generell gilt: Sobald ich entscheide mein Foto in einer Form der Öffentlichkeit zugängig zu machen, spricht man von einer Veröffentlichung.
Wenn Sie Ihr Bild veröffentlichen möchten, sollten Sie sich auf jeden Fall die Einwilligung der fotografierten Person einholen, da Sie sonst mit rechtlichen Konsequenzen rechnen können. Wichtig bei dieser Einwilligung ist jedoch auch, dass Sie mögliche Bildretusche bereits planen und ebenfalls mit der fotografierten Person vorher absprechen. Andererseits kann die Einwilligung bei einer ungeahnten Retusche ungültig sein.
Auch kann es bei unbekannten Personen ratsam sein, diese Einwilligung auch schriftlich festzuhalten, um spätere Irrtümer auszuschließen.
Die Ausnahmen
Natürlich ist es schwer im Urlaub gerade in Touristengebieten menschenleere Fotos zu schießen. Aber wie so oft, gibt es auch für dieses Gesetz Ausnahmen, die den Fotografen das Leben ein bisschen leichter machen.
1. Bildnisse der Zeitgeschichte
Personen, die in der Öffentlichkeit stehen, sind natürlich ein besonders interessantes Motiv. Jedoch handelt es sich hierbei auch um ganz normale Personen. In vielen Fällen ist ein Foto jedoch völlig legitim.
In diese Kategorie fallen: Staatsoberhäupter und Politiker (regelmäßig auch nach Ihrer Amtszeit), Angehörige regierender Königs- und Fürstenhäuser, Repräsentanten der Wirtschaft, Wissenschaftler und Erfinder, Künstler, Schauspieler, Sänger, Entertainer und Sportler.
Jedoch gilt auch hier: Befindet sich die Person in einer Situation, in der Sie sich zurückziehen möchte und nicht mit (Presse-)Fotografen rechnen müssen, kann ein fotografieren illegal sein.
2. Abgebildete Personen als Beiwerk
Steht nicht die Person, sondern zum Beispiel ein Gebäude oder eine Landschaft im Vordergrund Ihres Bildes, so werden Personen auf dem Bild zu einem Beiwerk. Hier benötigen Sie keine Einwilligung der abgebildeten Personen.
3. Teilnahme an Versammlungen, Aufzügen oder ähnlichen Vorgängen
Ob Karnevalsumzug, Demonstration oder Sportveranstaltung – Personen, die hier teilnehmen dürfen im Sinne der Pressefreiheit zum Nutzen der Berichterstattung fotografiert werden.
Jedoch ist hierbei wieder zu beachten, dass die abgebildeten Personen repräsentativ für das Geschehnis sein müssen. Ist dies nicht der Fall wird eine Einwilligung wieder notwendig.
„Behandle andere…
… wie du selbst behandelt werden möchtest!“ Beim Fotografieren anderer Personen kann es wie Sie nun vielleicht merken, kompliziert werden, wenn es um Rechtsfragen geht. Generell ist es daher der beste Tipp höflich im Umgang mit den Mitmenschen zu sein. Niemand möchte schlafend im Zug fotografiert werden oder beim Stolpern vor dem Supermarkt. Und wenn Sie eine fremde Person fotografiert haben, dann sollten Sie mit dieser das Gespräch suchen.
